Vereinssatzung

Satzung der Gründungsversammlung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kindertagesstätte Pfaffen- Schwabenheim“

  2. Im Folgenden „Förderverein“ genannt.

  3. Der Förderverein hat seinen Sitz in Pfaffen-Schwabenheim, und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Kreuznach eingetragen werden. Nach der Eintragung wird der Zusatz „e. V.“ geführt.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildung, Erziehung und Persönlichkeitsentfaltung der Kinder der Kindertagesstätte Pfaffen- Schwabenheim. Soweit Mittel vom Träger der Einrichtung nicht ausreichen, setzt sich der Förderverein für die Ergänzung und Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Kindertagesstätte sowie für die Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musikalischen und sportlichen Aktivitäten ein.

  2. Der Förderverein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieher/innen, die Leitung der Kindertagesstätte, die Eltern, der Elternausschuss sowie der Träger der Kindertagesstätte.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmittel, die der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt werden zur

    1. a)  Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien

    2. b)  Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung der Kindertagesstätte

    3. c)  Unterstützung der pädagogischen Arbeit

    4. d)  Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  2. Es darf kein Mitglied und keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mittel des Verein

1. Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch: a) Mitgliedsbeiträge

b) Veranstaltungen
c) Spenden jeglicher Art
d) Sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

  2. Mitglieder müssen die Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht haben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Fördervereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Förderverein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

  3. Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in folgendem Umfang zu:

    • –  Mitgliederverwaltung

    • –  Pflichtgemäße Meldung an Verbände

    • –  Abschluss von Versicherungen und Meldungen an die

      Berufsgenossenschaft

    • –  Erfüllung gesetzlicher Vorgaben.

  4. Der Verein verpflichtet sich, die Daten von Vereinsmitgliedern vertraulich zu behandeln. Es erfolgt keine Weitergabe über die genannten Zwecke hinaus an Dritte ohne Einverständnis des Vereinsmitgliedes. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

  5. In Zusammenhang mit Veranstaltungen und Ehrungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinem Newsletter / Homepage und übermittelt Daten und Fotos an Print- und Telemedien. Die Veröffentlichung oder Übermittlung von Daten beschränkt sich auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein.

  6. Ein Mitglied bzw. sein gesetzlicher Vertreter kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person und Namensnennung widersprechen.

 

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied ist jedoch berechtigt, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen, die dann endgültig mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Fördervereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. JedesMitgliedhateinenjährlichenMitgliederbeitragzuzahlen.Einzelheitenregelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

  2. Die Zahlung des Beitrags erfolgt per Lastschriftverfahren oder nachgewiesenem Dauerauftrag.

  3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; können jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

§ 9 Organe des Fördervereins

Organe des Vereins sind
1. dieMitgliederversammlung 2. derVorstand

Satzungsentwurf des Förderverein der Kindertagesstätte Pfaffen-Schwabenheim

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Fördervereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat vorrangig folgende Aufgaben:

    • –  Die Jahresberichte entgegennehmen und zu beraten,

    • –  Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

    • –  Entlastung des Vorstands,

    • –  Wahl des Vorstands,

    • –  über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

    • –  die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Fördervereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail oder durch Aushang durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Förderverein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

    • –  Bericht des Vorstands

    • –  Bericht des Kassenwartes

    • –  Bericht der Kassenprüfer

    • –  Entlastung des Vorstands

    • –  Wahl des Vorstands

    • –  Wahl von zwei Kassenprüfer/innen

    • –  Festsetzung der Beiträge, Verabschiedung von Beitragsordnungen

    • –  Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Fördervereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. In diesem Fall gilt eine Einladungsfrist von 2 Wochen.

  6. Der/die Vorsitzende und im Vertretungsfall der/die Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.

 

7. Über die Beratung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem/der Schriftführer/in ein Protokoll niederzulegen, dass von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.

§ 11 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. 2.

3. 4.

5. 6.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht ist schriftlich übertragbar.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

AbstimmungeninderMitgliederversammlungsindnurdannschriftlichundgeheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes ausdrücklich verlangt wird.

Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    • –  ein/e Vorsitzende/r

    • –  ein/e stellvertretende/r)Vorsitzende/r

    • –  ein/e Kassenwart/in

    • –  ein/e Schriftführer/in

  2. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in sowie der/die Schriftführerin. Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Förderverein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

  4. Der Vorstand legt seine Geschäftsführung und seine Vertretungsregelung in einer Geschäftsordnung fest.

  5. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Der Vorstand ist befugt, bis maximal vier Vereinsmitglieder in den Vorstand als Beisitzer zu berufen.

 
  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordentliche und satzungsgemäße Führung des Vereins, die Durchführung satzungsgemäßer Maßgaben und Zielsetzungen sowie von Beschlüssen und Zielsetzungen der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für eine sorgsame Verwaltung des Vereinsvermögens.

  2. Die Regelung finanzieller Angelegenheiten regelt eine vom Vorstand zu beschließende Finanzordnung. Bei Beträgen, die 75 % des Vereinsvermögens überschreiten, entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Bestimmung soll nur vereinsinterne Wirkung entfalten.

  3. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von dem/der Schriftführer/in oder einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet.

  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe den Jahresabschluss inklusive der Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung in ihrem Kassenbericht zu unterrichten.

§ 14 Vergütung für Vereinstätigkeiten

  1. Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Der Vorstand ist befugt, bei Bedarf, unter Berücksichtigung der Haushaltslage, Vereinbarungen über Tätigkeiten im Verein gegen Erstattung des Aufwands oder Zahlung einer Vergütung zu treffen. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Finanzordnung.

§ 15 Haftungsausschluss

1. Die Beteiligung an Veranstaltungen des Vereins und das evtl. Benutzen von Anlagen und Geräten erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Mitglieds. Für Schäden, die anlässlich der Vereinstätigkeit den Mitgliedern entstehen und zur Abdeckung von Schäden bei Nichtmitgliedern werden Versicherungen abgeschlossen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat, einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner Gemeinnützigkeit fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Trägerschaft der Kindertagesstätte Pfaffen-Schwabenheim zu. Diese hat es ausschließlich für die Kindertagesstätte Pfaffen-Schwabenheim gemeinnützig zu verwenden.

§ 15 Schlussbestimmung

1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 9. Mai 2017 bestätigt. Sie erhält mit diesem Datum ihre Gültigkeit für die Arbeit des Vereins.